Kummerkasten oder HinSchG-Meldestelle?
Wer nach »Hinweisgebersystem« sucht, braucht oft gar keins. Hier ist der ehrliche Unterschied zwischen einem einfachen digitalen Kummerkasten wie der Meckerbox und einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – damit Sie das richtige Werkzeug wählen.
Die kurze Antwort
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße zu betreiben – mit Telefonkanal, Fristen, Dokumentations- und Löschpflichten und einer fachkundigen, unabhängigen Meldestelle.
Ein digitaler Kummerkasten wie die Meckerbox löst ein anderes, viel alltäglicheres Problem: ehrliches Feedback zu Führung, Abläufen, Service und Stimmung – von Mitarbeitenden, Kunden, Eltern oder Mitgliedern, die sich sonst nicht äußern würden. Kein Gesetz verlangt ihn. Er funktioniert gerade deshalb: niedrigschwellig, anonym, ohne Meldestellen-Bürokratie.
Unter 50 Beschäftigten brauchen Sie in aller Regel keine Meldestelle – aber fast jede Organisation profitiert von einem Kummerkasten. Ab 50 Beschäftigten brauchen Sie möglicherweise beides: die Meldestelle für Rechtsverstöße, die Meckerbox für alles andere.
Im Vergleich
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