meckerbox

Kummerkasten oder HinSchG-Meldestelle?

Wer nach »Hinweisgebersystem« sucht, braucht oft gar keins. Hier ist der ehrliche Unterschied zwischen einem einfachen digitalen Kummerkasten wie der Meckerbox und einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – damit Sie das richtige Werkzeug wählen.

Die kurze Antwort

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße zu betreiben – mit Telefonkanal, Fristen, Dokumentations- und Löschpflichten und einer fachkundigen, unabhängigen Meldestelle.

Ein digitaler Kummerkasten wie die Meckerbox löst ein anderes, viel alltäglicheres Problem: ehrliches Feedback zu Führung, Abläufen, Service und Stimmung – von Mitarbeitenden, Kunden, Eltern oder Mitgliedern, die sich sonst nicht äußern würden. Kein Gesetz verlangt ihn. Er funktioniert gerade deshalb: niedrigschwellig, anonym, ohne Meldestellen-Bürokratie.

Unter 50 Beschäftigten brauchen Sie in aller Regel keine Meldestelle – aber fast jede Organisation profitiert von einem Kummerkasten. Ab 50 Beschäftigten brauchen Sie möglicherweise beides: die Meldestelle für Rechtsverstöße, die Meckerbox für alles andere.

Im Vergleich

AnforderungMeckerboxHinSchG-Meldestelle
Anonyme Abgabe ohne Konto & Appempfohlen (»soll«)
Vertraulichkeit der Identitätverpflichtend (§ 8)
Anonymer Antwort-Chatnicht gefordert
Mündlicher Meldekanal (Telefon)verpflichtend (§ 16)
Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen (automatisiert)manuell möglichverpflichtend (§ 17)
Rückmeldefrist 3 Monate mit Fristenverfolgungmanuell möglichverpflichtend (§ 17)
Löschkonzept (3 Jahre nach Abschluss)verpflichtend (§ 11)
Fachkundige, unabhängige Meldestelleverpflichtend (§ 15)
Die Meckerbox ist bewusst kein Hinweisgebersystem im Sinne des HinSchG und ersetzt keine interne Meldestelle. Diese Seite ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung – ob Ihre Organisation eine Meldestelle benötigt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

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